1. Tenue |
| 1.1 | Uniformierte; Angehörige der Armee in Militäruniform (TAZ 90 Ausländer Arbeitsanzug), Wehrdienstentlassene in Uniform oder Zivil, felddiensttaugliches, dunkles Schuhwerk, Grenzwacht, Feuerwehr, Polizei, Zivil- und Betriebsschutzes nach den entsprechenden Vorschriften, gutes Schuhwerk. |
| 1.2 | Es dürfen keine Waffen getragen werden. |
| 1.3 | Für Packung besteht keine Gewichtslimite (Teilnehmende am Viertagemarsch NL nach speziellem Befehl des Kompetenzzentrums Sport und Prävention, vormals SAT). |
| 1.4 | Das Tenue der Zivilteilnehmenden ist frei, gutes Schuhwerk. |
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2 Auszeichnungen |
| 2.1 | Jeder Teilnehmende, welcher die Bedingungen erfüllt, erhält die entsprechende Medaille oder Auszeichnungsnummer. |
| 2.2 | Der Gruppenführer und Einzelteilnehmende bezieht diese unmittelbar nach dem Marsch jedoch bis spätestens 17:00 Uhr am Sonntag bei der Meldestelle. |
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3. Anmeldungen, Bezahlung und Mutationen |
| 3.1 | Die Anmeldung hat bis 17. April mittels beiliegenden Einzahlungsscheins zu erfolgen. Bei Bankeinzahlung ist die Quittung mitzubringen. Kollektiveinzahlungen, ausser Gruppen, werden nicht akzeptiert. Bei Gruppen ist der Gruppenname unter Bemerkungen einzutragen. |
| 3.2 | Das Startformular für Einzel und Marschgruppen ist bis 17. April per E-Mail an
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zu übermitteln oder an den Schweizerischen Zweitagemarsch, Postfach 231, CH-3052 Zollikofen einzusenden. |
| 3.3 | Vor Ort werden keine Kreditkarten oder Checks akzeptiert; das Startgeld ist ausschliesslich in CHF und in bar zu begleichen. |
| 3.4 | Die Teilnehmenden aus dem Ausland bezahlen das Startgeld in CHF bar an der Meldestelle. |
| 3.5 | Nachmeldungen können am Vortag oder Marschtag, gegen einen Zuschlag von CHF, 5.00 pro Teilnemher/in an der Meldestelle getätigt werden (Freitag 18.00 – 20.00 Uhr, Samstag ab 05.30 Uhr bis Startbeginn, längstens bis 09.30 Uhr). |
| 3.6 | Es werden keine telefonischen Mutationen berücksichtigt. Es ist möglich, dass eine andere Person, als der angemeldete Teilnehmer den Marsch absolviert; der einbezahlte Betrag gilt dann für den neuen Teilnehmer, welcher die entsprechenden Korrekturen auf der Marschkarte vornehmen muss. Rückzahlungen des Einsatzes (abzüglich CHF 5.00 Unkostenbeitrag) erfolgt nur, wenn dem Gesuch ein Arztzeugnis beiliegt. Solche begründete Gesuche müssen unter Beilage der Marschkarte spätestens ein Woche nach dem Marsch in unserem Besitze sein. |
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4. Marschkarte |
| 4.1 | Jeder Gruppenführer und Einzelteilnehmende erhalten bei der Meldestelle die Marschkarte. Die Marschgruppen erhalten zusätzlich die Startnummer (pro Gruppe eine Nummer), welche gut sichtbar zu tragen ist. |
| 4.2 | Allfällige Mutationen müssen vor dem Start bei der Meldestelle vorgenommen werden. Bei Verlust der Marschkarte wird keine Auszeichnung ausgehändigt. |
| 4.3 | Die Marschkarte ist jeweils an den Kontrollposten unaufgefordert vorzuweisen. |
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5. Widerhandlungen, Beschwerden und Ausschluss |
| 5.1 | Teilnehmende, die sich unkorrekt verhalten, deren Haltung und Tenue nicht der Ausschreibung und des Reglements entsprechen, werden von den Kontrollorganen sofort oder nach Zielankunft disqualifiziert und erhalten keine Auszeichnung. |
| 5.2 | Von Marschteilnehmern festgestellte Widerhandlungen sind dem nächsten Kontrollorgan unter Namensnennung und Vorfall zu melden. |
| 5.3 | Beschwerden sind unmittelbar nach Zieleinlauf, jedoch spätestens 15 Minuten nach Zielschluss schriftlich und begründet dem OK abzugeben. Der Entscheid des OK und des Präsidenten des Trägervereins Schweizerischer Zweitagemarsch ist endgültig und wird dem Beschwerdeführer sofort mündlich mitgeteilt. |
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6. Unfallverhütung |
| 6.1 | Alle Marschteilnehmer haben die gesetzlichen Bestimmungen des SVG (Strassenverkehrsgesetz) über Fussgänger zu befolgen und strikte einzuhalten. |
| 6.2 | Marschiert wird auf der linken Strassenseite, wo ein Trottoir vorhanden, muss dieses benützt werden; Autobahnen und Autostrassen dürfen nicht benützt werden. |
| 6.3 | Es ist verboten, den Marsch durch öffentliche Transportmittel oder anderen Fahrzeugen zu unterbrechen. |
| 6.4 | Hunde sind generell an der Leine zu führen. |
| 6.5 | Das Befahren der Marschstrecke durch nicht legitimierte Personen und das Parkieren auf den Rastplätzen ist verboten. |
| 6.6 | Alle Marschteilnehmer bestätigen durch die Anmeldung, dass sie genügend vorbereitet sind und der Gesundheitszustand die Teilnahme verantworten lässt. |
| 6.7 | Der Marscharzt kann Teilnehmende aus gesundheitlichen Gründen vom Marsch ausschliessen. |
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7. Fundbüro |
| 7.1 | Das Fundbüro befindet sich auf dem Startgelände (Polizei). Nach dem Marsch werden Zivile Fundgegenstände am Montag auf dem Fundbüro der Stadt Bern abgegeben (Telefon 031 321 50 50). Militärische Fundgegenstände werden dem Logistikcenter Thun, Aussenstelle Wangen an der Aare(Telefon 032 631 51 11) übergeben. |
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8. Anerkennung der Marschbestimmungen |
| 8.1 | Mit der Anmeldung am Schweizerischen Zweitagemarsch anerkennt der Teilnehmer die vorliegenden Bestimmungen. |
| 8.2 | Telefonische Auskünfte (keine Bestellungen von Ausschreibungen) ab 1. März: 077 407 67 87. |
| 8.3 | Allfällige Frage sind an das OK unter
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zu richten. |